Die Pflicht-Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt: Im Gesetz steht, dass die Versicherten einen Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung haben. Hierzu zählen insbesondere die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen. Außerdem ist geregelt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Das heißt, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet.
Nur über 5 % ihres Leistungsangebots können die Kassen selbst entscheiden und Zusatzleistungen für ihre Versicherten anbieten (zum Bsp. Homöopathie oder professionelle Zahnreinigung).
Gesetzliche Kassen (so steht es im SGB V) dürfen nur für medizinische Behandlungen leisten, die "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sind sie "dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Da das medizinisch Sinnvolle und Mögliche oft darüber hinaus geht, sind in einigen Bereichen (zum Bsp. bei Zahnersatz oder stationären Behandlungen) private Zusatzpolicen sinnvoll.
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